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BFH Urteil zur mehrwert-/umsatzsteuerlichen Behandlung von Firmenwagenüberlassungen an Arbeitnehmer (im Anschluss an nachstehendes EuGH Urteil):

  • Das Finanzgericht des Saarlands hatte auf Grundlage des u.g. EuGH Urteils entschieden, dass eine (langfristige) Vermietung und damit der Leistungsort Deutschland und dortige Steuerpflicht der Überlassung nur vorliegt, sofern ein Mietzins tatsächlich gezahlt wurde ( FG Saarland v. 29.7.2021 – 1 K 1034/21).

  • Gegen dieses Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof hat daraufhin entschieden, dass das Finanzgericht Saarland rechtsfehlerhaft nicht geprüft hat, ob nicht ein Tauschumsatz und somit eine Entgeltlichkeit („Zahlung eines Mietzinses“) gegeben ist, wenn ein „unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung (…) [und] wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird“ (BFH v.  30.06.2022 - V R 25/21).

  • Aus unserer Sicht ist daher bei der Überlassung von Firmenwagen weiterhin Vorsicht geboten und bestehende Arbeitsverträge und Firmenwagen Policies sollten überprüft werden. Nach unserem derzeitigen Verständnis kann eine Doppelbesteuerung in den Fällen vermieden werden, in denen eindeutig die Überlassung gegen Zahlung eines Mietzinses erfolgt (da in diesem Fall Luxemburg ebenfalls von einer Vermietung ausgehent). Daneben kann bei "mietzinsfreier" Überlassung eine Doppelbesteuerung mitunter ebenfalls entfallen, wenn zwar eine Besteuerung in Deutschland erfolgt, in Luxemburg aber kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht (Stichwort "vereinfachtes Verfahren") und daher keine untengeltliche Wertabgabe zu versteuern ist (vgl. Circulaire N° 807). Vorstehende Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen weder eine Beratung im Einzfelfall noch kann aus ihnen eine Haftung für Steuerschäden abgeleitet werden.

EuGH-Urteil zur mehrwert-/umsatzsteuerlichen Behandlung von Firmenwagenüberlassungen an Arbeitnehmer:

Der EuGH hat am 20.01.2021 hinsichtlich der mehrwert-/umsatzsteuerlichen Behandlung von Firmenwagen an Arbeitnehmer geurteilt (Rechtssache C-288/19). Diese Entscheidung war lange erwartet worden, da sich Arbeitgeber bereits seit vielen Jahren einer Doppelbelastung mit Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer ausgesetzt sehen. Hintergrund dafür ist, dass die deutsche Finanzverwaltung jegliche Firmenwagenüberlassung (die nicht kurzfristig ist) als in Deutschland umsatzsteuerbar und -pflichtig ansah, während die luxemburgische Steuerverwaltung (die sich leider nicht öffentlich eindeutig hierzu geäußert hatte) sämtliche Firmenwagenüberlassungen als in Luxemburg mehrwertsteuerpflichtig angesehen hatte.

Das Urteil lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Für die Frage, an welchem Ort ein Firmenwagenüberlassung der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer unterliegt, kommt es auf den Leistungsort und damit darauf an, ob der Firmenwagen gegen Entgelt oder kostenfrei überlassen wird. Nur wenn der Firmenwagen gegen Entgelt überlassen wird kommen die Regeln über die Vermietung von Beförderungsmitteln in Frage. Für PKWs sehen diese bei Vermietung an Privatpersonen den Wohnsitz des Mieters (im Streitfall Deutschland) vor, wenn die Vermietung für länger als 30 Tage (nicht kurzfristig) erfolgt.

  • Ein Entgelt liegt nur vor, wenn ein Mietzins gezahlt wird, nicht aber bei einer kostenfreien Überlassung, selbst wenn einkommen-/lohnsteuerlich ein geldwerter Vorteil angesetzt wird. Die Zahlung eines Mietzinsens liegt auch bei Einbehaltung eines Teils des Gehalts vor. Nach unserem derzeitigen Verständnis sollten daher arbeitsvertragliche Regelungen, die bei gleichem Bruttogehalt den Abzug eines "Entgelts" für die Überlassung des Firmenwagens vom Auszahlungsbetrag vorsehen, aber wohl auch Regelungen, nach denen das Bruttogehalt um einen Betrag aufgrund der Überlassung des Firmenwagens gekürzt wird (Entgeltumwandlung), als Zahlung eines Mietzinses gelten.

  • Auf die Form der Überlassung (aufgrund Arbeitsvertrag, Ergänzung zum Arbeitsvertrag oder sonstiger Vertrag) scheint es hingegen nicht anzukommen. Jedoch muss die Überlassung einer Vermietung vergleichbar sein (Privatnutzung garantiert, betriebliche Pflicht zur Nutzung anscheinend unbedeutend).

  • Wenn die Überlassung gegen Entgelt erfolgt und einer nicht kurzfristigen Vermietung entspricht, kommt es zu einer Leistungsortverlagerung an den Wohnsitz des Arbeitnehmers. Dies scheint für uns der wahrscheinliche Regelfall zu sein.

  • Wenn jedoch der Firmenwagen zusätzlich zum arbeitsvertraglichen Bruttogehalt ohne weitere Kostentragung durch den Arbeitnehmer ("kostenfrei") überlassen wird, ist der Vorgang als unentgeltliche Wertabgabe anzusehen. Unklar blieb, ob hierbei die Regelungen über die unentgeltliche Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands durch Arbeitnehmer oder die Regelungen über die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen an den Arbeitnehmer zur Anwendung kommen. Der Generalanwalt scheint der Nutzung eines Gegenstands den Vorzug zu geben (vgl.Schlussanträge Textziffer 27.f.). Ein Unterscheidung je nachdem ob der Firmenwagen im Eigentum des Arbeitgebers steht oder durch diesen lediglich geleast wurde scheint nicht ausgeschlossen. Ausgehend von der Annahme, dass die kostenfreie Überlassung als Nutzung eines Gegenstands zu werten ist, unterläge die unentgeltliche Wertabagabe am Sitz des Arbeitgebers der Mehrwertsteuer, sofern der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Sofern er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterläge die Überlassung nicht der Mehrwertsteuer (während bei der Annahme der Erbringung einer unentgeltlichen Dienstleistung auch bei fehlendem Vorsteuerabzug die Wertabgabe  am Sitz des Arbeitgebers der Mehrwertsteuer unterläge).

Die luxemburgischen Steuerverwaltung hat zwischenzeitlich mit einem Rundschreiben Stellung genommen und Vorstehendes bestätigt. Zur deutschen Rechtslage siehe oben.